Kann man die ökonomische Perspektive auch qualitativ abbilden und nicht als harte Berechnung nach dem ICAAP Leitfaden der BaFin i.V.m. der MaRisk? Insbesondere dann, wenn man nicht gezwungen ist, die normative Perspektive nach CRR zu berechnen weil man unter die Ausnahmen von KWG §2 7b fällt
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Zentrale Erkenntnisse (Key Points):
Die Ausgestaltung des bankinternen Prozesses zur Sicherstellung der angemessenen Kapitalausstattung (Internal Capital Adequacy Assessment Process – ICAAP) stellt für junge, spezialisierte Geschäftsmodelle im Finanzsektor eine erhebliche regulatorische Herausforderung dar. Insbesondere Unternehmen, die als reine Kryptoverwahrer agieren, sehen sich häufig mit einem Regelwerk konfrontiert, das historisch für klassische Universalbanken mit umfassendem Kredit- und Marktrisiko entwickelt wurde. Die Frage, inwiefern die strenge, quantitativ getriebene "ökonomische Perspektive" der Risikotragfähigkeit durch qualitative Ansätze ersetzt oder flankiert werden kann – vor allem, wenn die "normative Perspektive" aufgrund gesetzlicher Ausnahmeregelungen ins Leere läuft –, ist für die Praxis dieser Institute von existenzieller Bedeutung.
Dieser Bericht beleuchtet tiefgreifend die aufsichtsrechtlichen Spielräume, die sich aus dem Zusammenwirken des Kreditwesengesetzes (KWG), der Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) und den Verwaltungspraktiken der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ergeben. Er richtet sich an Fachpublikum aus den Bereichen Compliance, Risikomanagement und Rechtsberatung.
Die europäische und nationale Bankenregulierung verfolgt das primäre Ziel, die Stabilität des Finanzsystems zu sichern und die Gläubiger vor Verlusten zu schützen. Ein zentraler Baustein dieser Regulierung ist der sogenannte Säule-2-Prozess (Supervisory Review and Evaluation Process – SREP), dessen internes Pendant auf Institutsebene der ICAAP ist. Gemäß § 25a Abs. 1 KWG in Verbindung mit den MaRisk (insbesondere AT 4.1) müssen alle Institute über Verfahren zur Ermittlung und Sicherstellung ihrer Risikotragfähigkeit (RTF) verfügen [cite: 1].
Im Jahr 2018 hat die BaFin, in enger Anlehnung an Leitlinien der Europäischen Zentralbank (EZB), einen neuen Leitfaden zur Risikotragfähigkeit veröffentlicht, der das sogenannte "zweipolige System" etablierte: Institute müssen ihre Risikotragfähigkeit seither sowohl aus einer normativen Perspektive als auch aus einer ökonomischen Perspektive nachweisen [cite: 2, 3, 5]. Für klassische Kreditinstitute bedeutet dies komplexe Berechnungen: In der normativen Perspektive müssen die CRR-Kapitalquoten über einen mehrjährigen Planungszeitraum (mindestens drei Jahre) unter Einbezug von adversen Stressszenarien simuliert werden [cite: 5, 6]. In der ökonomischen Perspektive wird eine barwertige oder barwertnahe Betrachtung verlangt, um die wirtschaftliche Substanz des Instituts vor Verlusten zu schützen [cite: 1, 3, 5].
Mit der Umsetzung der fünften EU-Geldwäscherichtlinie (AMLD5) in nationales Recht zum 1. Januar 2020 wurde das Kryptoverwahrgeschäft als neue Finanzdienstleistung in § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 KWG aufgenommen [cite: 4, 7, 8]. Kryptoverwahrer unterliegen seither der Aufsicht durch die BaFin und müssen die Erlaubnisvoraussetzungen des KWG sowie die Vorgaben der MaRisk erfüllen [cite: 4, 8]. Da reine Kryptoverwahrer jedoch keine Kredite vergeben, keine Einlagen annehmen und nicht auf eigene Rechnung handeln, sah der Gesetzgeber ein stark vereinfachtes Regime vor, das in § 2 Abs. 7b KWG kodifiziert wurde [cite: 4].
Aus dieser Konstruktion ergibt sich ein regulatorisches Spannungsfeld: Wie wendet ein Institut, das von den CRR-Kapitalanforderungen befreit ist, ein ICAAP-Rahmenwerk an, dessen Kern auf eben diesen CRR-Vorgaben basiert? Kann die ökonomische Perspektive, die nach dem Leitfaden auf harten quantitativen Modellen (z.B. Value-at-Risk) fußt, für solche Institute auch qualitativ abgebildet werden?
Um die Spielräume in der Risikotragfähigkeit zu verstehen, muss zunächst der Anwendungsbereich und die Rechtsfolge des § 2 Abs. 7b KWG detailliert analysiert werden.
Das Kryptoverwahrgeschäft ist definiert als "die Verwahrung, Verwaltung und Sicherung von Kryptowerten oder privaten kryptografischen Schlüsseln, die dazu dienen, Kryptowerte zu halten, zu speichern oder zu übertragen, für andere" (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 KWG) [cite: 7, 8]. Unternehmen, die diese Tätigkeit erbringen, gelten als Finanzdienstleistungsinstitute [cite: 8].
Grundsätzlich benötigen Finanzdienstleistungsinstitute, die keine Gelder oder Wertpapiere von Kunden in Besitz nehmen und nicht auf eigene Rechnung handeln, ein Anfangskapital, das je nach Geschäftsumfang variiert. Für reine Kryptoverwahrer, die keine weiteren erlaubnispflichtigen Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen erbringen, beläuft sich das gesetzlich geforderte Anfangskapital auf mindestens 125.000 Euro [cite: 4].
Die europäische Capital Requirements Regulation (CRR - Verordnung (EU) Nr. 575/2013) regelt die Eigenmittelanforderungen, Liquiditätsvorschriften und Verschuldungsquoten für Kredit- und Wertpapierinstitute. Da Kryptoverwahrer Risiken aufweisen, die sich fundamental von denen klassischer Banken unterscheiden (hauptsächlich operative Risiken, IT-Sicherheit und Geldwäsche, jedoch keine Kredit- oder Marktrisiken im klassischen Sinne) [cite: 9], hat der deutsche Gesetzgeber eine weitreichende Ausnahmeregelung geschaffen.
Nach § 2 Abs. 7b KWG sind für Finanzdienstleistungsinstitute, die ausschließlich das Kryptoverwahrgeschäft betreiben und keine weiteren Finanzdienstleistungen erbringen, wesentliche Teile des KWG und der CRR nicht anzuwenden [cite: 4, 8]. Dazu gehören insbesondere:
Die BaFin definiert die normative Perspektive in Tz. 22 ihres RTF-Leitfadens wie folgt: "In der normativen Perspektive sind alle regulatorischen und aufsichtlichen Anforderungen sowie die darauf basierenden internen Anforderungen zu berücksichtigen. Relevante Steuerungsgrößen [...] sind demnach insbesondere die Kapitalgrößen Kernkapitalanforderung, SREP-Gesamtkapitalanforderung, die kombinierte Pufferanforderung und die Eigenmittelzielkennziffer sowie sämtliche Strukturanforderungen hinsichtlich des Kapitals, wie beispielsweise die Höchstverschuldungsquote und Großkreditgrenzen." [cite: 3]
Für ein Institut, das unter § 2 Abs. 7b KWG fällt, existieren diese Quoten rechtlich nicht. Es gibt keine Kernkapitalquote (CET1-Ratio), keine Leverage Ratio und keine Großkreditgrenzen nach CRR, da die entsprechenden Artikel explizit von der Anwendung ausgenommen sind [cite: 4].
Folglich kann man nicht "gezwungen" sein, die normative Perspektive nach Maßgabe der CRR zu berechnen. Die normative Perspektive reduziert sich für diese Institute de facto auf die fortlaufende Einhaltung des gesetzlichen Anfangskapitals (z.B. 125.000 Euro) sowie die Sicherstellung der Liquidität im Sinne einer handelsrechtlichen (HGB) Liquiditätsplanung. Die klassische normative Perspektive nach MaRisk/ICAAP-Leitfaden läuft somit ins Leere und muss, beziehungsweise kann, in dieser Form nicht abgebildet werden.
Um zu klären, ob die ökonomische Perspektive qualitativ abgebildet werden darf, muss das Verhältnis zwischen den MaRisk, dem RTF-Leitfaden und dem Grundsatz der Proportionalität betrachtet werden.
Ein oft übersehener, aber für diese Fragestellung entscheidender Passus findet sich direkt in der Einleitung des BaFin-Leitfadens zur Risikotragfähigkeit vom 24.05.2018. Die BaFin stellt dort unmissverständlich fest:
"Da Finanzdienstleistungsinstitute gemäß AT 2.1 Tz. 2 die Anforderungen der MaRisk nur insofern zu beachten haben, wie dies vor dem Hintergrund der Institutsgröße sowie von Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt der Geschäftsaktivitäten zur Einhaltung der gesetzlichen Pflichten aus § 25a KWG geboten erscheint, ist eine Übertragbarkeit der Grundsätze und Kriterien aus diesem Leitfaden auf Finanzdienstleistungsinstitute nicht ohne weiteres möglich und geboten. Beispielhaft können hier die Ausführungen zur normativen Perspektive angeführt werden." [cite: 3]
Dies ist die juristische Legitimation für Finanzdienstleistungsinstitute (wie reine Kryptoverwahrer), von den strengen Vorgaben des Leitfadens – einschließlich der harten quantitativen Berechnung der ökonomischen Perspektive – abzuweichen [cite: 3]. Der Leitfaden ist explizit auf Kreditinstitute zugeschnitten [cite: 3]. Kryptoverwahrer müssen folglich ein eigenes, auf ihr Geschäftsmodell zugeschnittenes RTF-Konzept entwickeln, das dem Geiste des § 25a KWG entspricht, ohne sich sklavisch an die Rechenwerke des Leitfadens zu klammern.
Gemäß AT 4.1 Tz. 2 MaRisk haben die zur Sicherstellung der Risikotragfähigkeit eingesetzten Verfahren den Schutz der Gläubiger vor Verlusten aus ökonomischer Sicht angemessen zu berücksichtigen [cite: 3]. Die ökonomische Perspektive basiert auf einer vermögensorientierten, barwertigen oder barwertnahen Betrachtung [cite: 3, 5, 11]. Sie zielt darauf ab, die langfristige Sicherung der Substanz des Instituts zu gewährleisten [cite: 12, 13].
Im Kern verlangt die ökonomische Perspektive eine Gegenüberstellung: Risikodeckungspotenzial (RDP) > Summe der wesentlichen Risiken
Das RDP wird unabhängig von Bilanzierungskonventionen abgeleitet, zumeist durch die Bereinigung des bilanziellen Eigenkapitals um stille Lasten und Reserven [cite: 3, 14]. Auf der Risikoseite müssen alle wesentlichen Risiken, die im Rahmen der Risikoinventur (AT 2.2 MaRisk) identifiziert wurden, quantifiziert und aggregiert werden [cite: 2, 5].
Die zentrale Frage lautet: Darf diese Gegenüberstellung rein qualitativ erfolgen? Darf ein Institut sagen: "Unser Eigenkapital ist hoch, unsere Risiken (z.B. Cyberrisiko) bewerten wir qualitativ als 'mittel', daher ist die Risikotragfähigkeit gegeben"?
Die Aufsichtspraxis verneint eine rein textliche/qualitative Abbildung, die nicht in Zahlen mündet. Im Merkblatt der Bundesbank zu den FinaRisikoV-Meldungen wird der Begriff des "Steuerungskreises" im Sinne von AT 4.1 MaRisk klar definiert:
"Die ermittelten Risiken müssen letztlich in Relation zu einem von der Geschäftsleitung bestimmten Betrag gesetzt werden, der zur Risikoabdeckung herangezogen werden soll. Risikobetrachtungen, die nicht schlussendlich in eine solche Relation münden, stellen keinen Steuerungskreis dar." [cite: 1]
Dies bedeutet: Es muss am Ende eine mathematische Relation (Vergleich von Euro-Beträgen) stattfinden [cite: 1]. Eine rein qualitative Abbildung im Sinne von Ampelfarben (Rot/Gelb/Grün) ohne monetäre Zuordnung erfüllt die MaRisk-Anforderungen an einen Steuerungskreis nicht.
Jedoch: Dies bedeutet nicht, dass harte statistische Modelle (wie VaR, Monte-Carlo-Simulationen etc.) zwingend sind. Die Transformation von qualitativen Einschätzungen in quantifizierte Beträge ist unter dem Deckmantel der Proportionalität ausdrücklich gestattet.
Um den Spagat zwischen der Pflicht zur Quantifizierung (Steuerungskreis) und der mangelnden Datenbasis oder Komplexität (insbesondere bei operativen Risiken) zu bewältigen, bietet das Aufsichtsrecht das Instrument der Pauschalierung und der Risikopuffer [cite: 2].
In einer wegweisenden Aufsichtsmitteilung vom 26. November 2024 hat die BaFin die Spielräume für kleine und nicht-komplexe Institute (SNCIs) im Rahmen der MaRisk konkretisiert [cite: 2]. Auch wenn Finanzdienstleistungsinstitute nach § 2 Abs. 7b KWG formal keine CRR-SNCIs sind (da sie nicht unter die CRR fallen), wendet die Aufsicht die dortigen Erleichterungsgedanken im Sinne der doppelten Proportionalität analog oder sogar noch weitreichender an [cite: 2, 15].
Die BaFin stellt klar: "Sehr kleine und zugleich wenig komplexe Institute können zur Annäherung an die ökonomische Perspektive auch einen Ansatz verwenden, bei dem sie die Risikowerte für die nicht oder nicht hinreichend in Säule 1 berücksichtigten weiteren wesentlichen Risiken vereinfacht oder pauschalisiert ermitteln (RTF-Leitfaden, Tz. 48)." [cite: 2]
Und weiter, besonders relevant für die qualitative Abbildung: "Statt pauschalisierter Schätzungen von schwer quantifizierbaren Risiken – zum Beispiel Modellrisiken – und deren Berücksichtigung auf der Risikoseite können auch angemessene Puffer im Risikodeckungspotenzial vorgehalten werden. Es muss in diesem Fall allerdings dokumentiert werden..." [cite: 2]
Ein Institut kann die ökonomische Perspektive qualitativ fundieren, solange der letzte Schritt – die Zuweisung eines Kapitalbetrags – monetär erfolgt. Das Vorgehen sieht in der Praxis wie folgt aus:
Dieses Vorgehen ist exakt das, was die BaFin mit der Formulierung "Statt pauschalisierter Schätzungen von schwer quantifizierbaren Risiken [...] können auch angemessene Puffer im Risikodeckungspotenzial vorgehalten werden" meint [cite: 2]. Es befriedigt die formale Anforderung des Steuerungskreises (Gegenüberstellung von Beträgen) [cite: 1], beruht aber in seiner Essenz auf qualitativen Herleitungen.
Für kleine Institute sieht die BaFin den sogenannten "Säule 1+ Ansatz" als Annäherung an die ökonomische Perspektive vor [cite: 1, 3]. Bei diesem Ansatz werden die in der Säule 1 (CRR) berechneten Risikowerte genommen und um pauschale Aufschläge für Säule-2-Risiken addiert [cite: 2, 3].
Da Institute nach § 2 Abs. 7b KWG jedoch keine Säule 1-Risikowerte nach CRR berechnen, modifiziert sich dieser Ansatz zu einem "Basis-Puffer + Aufschläge"-Modell. Das Institut kann sein gesetzliches Minimumkapital (125.000 Euro) oder seinen HGB-Planungsbedarf als Basis ansehen und darauf aufbauend qualitative Aufschläge für operative Risiken setzen. Solange das frei verfügbare RDP (z.B. das bilanzielle Eigenkapital) diese Summe übersteigt, ist die ökonomische Risikotragfähigkeit gegeben.
Auch Großunternehmen nutzen für schwer quantifizierbare Risiken qualitative Ansätze in Kombination mit Puffern. So weist beispielsweise der Risikobericht der MLP SE darauf hin, dass "sonstige Risiken (insbesondere strategische Risiken, Absatz-, Reputations- und Steuerrisiken) [...] nicht per Modell quantifiziert" werden, sondern "über Risikopuffer Eingang in die Risikotragfähigkeitsberechnung" finden (hier: das Minimum aus 10 Mio. EUR oder 1 % des Risikodeckungspotenzials) [cite: 17]. Dies belegt, dass die Übersetzung qualitativer oder nicht modellierbarer Risiken in pauschale Puffer etablierte und akzeptierte Aufsichtspraxis ist [cite: 17].
Die Kombination aus dem Verzicht auf die normative Perspektive und der Möglichkeit einer pauschalisierten, qualitativ abgeleiteten ökonomischen Perspektive macht den ICAAP für Kryptoverwahrer handhabbar. Dennoch gibt es branchenspezifische Aspekte, auf die die Aufsicht (BaFin) bei Erlaubnisanträgen und Prüfungen besonders achtet [cite: 4, 16].
Kryptoverwahrer verwalten digitale Werte, deren Existenz und Zuordnung ausschließlich auf kryptografischen Schlüsseln basieren. Der Verlust oder Diebstahl eines "Private Key" führt in der Regel zum unwiederbringlichen Totalverlust des Kundenvermögens. Da Kryptoverwahrer gesetzlich dazu verpflichtet sind, dieses Vermögen treuhänderisch zu sichern, entstehen im Falle eines Verlustes massive Schadensersatzforderungen.
Die BaFin identifiziert in ihrem Bericht "Risiken im Fokus 2024" Cyberangriffe und IT-Ausfälle als eines der Hauptrisiken für das deutsche Finanzsystem [cite: 9]. Für Kryptoverwahrer ist dieses Risiko das existenzielle Kernrisiko. Eine qualitative Abbildung in der ökonomischen Perspektive muss sich daher intensiv mit Szenario-Analysen aus dem IT-Sicherheitsbereich (BAIT / DORA) befassen. Das Institut muss argumentieren können, warum der festgelegte Risikopuffer ausreichend ist, um beispielsweise die Kosten eines erfolgreichen Hackerangriffs (inklusive forensischer Untersuchungen, Reputationsschäden und Haftungskosten, sofern diese nicht durch Versicherungen abgedeckt sind) zu tragen [cite: 9, 16].
Ein weiteres massives Risiko für Kryptoverwahrer ist die Nutzung der Infrastruktur für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung [cite: 9]. Transaktionen mit Kryptowerten sind oftmals pseudonymisiert, weshalb die Einhaltung der Kryptowertetransferverordnung und das Transaction Monitoring hochkomplex sind [cite: 9].
Die BaFin merkt an: "Auf traditionelle (Fiat-) Geldflüsse ausgerichtete Transaktions-Monitoringsysteme können dies jedoch nicht adäquat abdecken. Deshalb müssen neue, speziell auf Kryptowerte zugeschnittene Technologien eingesetzt werden" [cite: 9]. Fehler in diesem Bereich führen zu Bußgeldern, dem Verlust der Lizenz und schweren Reputationsschäden. Auch dieses Risiko entzieht sich einer harten VaR-Quantifizierung. Eine qualitative Einstufung des inhärenten Geldwäscherisikos, abgemildert durch das interne Kontrollsystem, mündet idealerweise in einen pauschalen Risikoabschlag im RDP für "Compliance/Rechtsrisiken".
Ein integraler Bestandteil der Risikotragfähigkeit sind Stresstests (AT 4.3.3 MaRisk) [cite: 2, 12]. Der Leitfaden fordert, dass Risiken unter adversen Szenarien betrachtet werden [cite: 3, 6]. Kann auch ein Stresstest qualitativ erfolgen?
Die BaFin-Aufsichtsmitteilung von 2024 stellt klar, dass kleine Institute die Anzahl der Stresstests niedrig und die Ausgestaltung schlank halten können: "Dies sollte deutlich weniger Aufwand verursachen als komplexe Simulationen mit mehreren Risikofaktoren. Das operationelle Risiko muss von sehr kleinen Instituten dann nicht gestresst werden, wenn adverse Szenarien bereits im Notfallmanagement nach AT 7.3 MaRisk berücksichtigt werden." [cite: 2]
Zudem verweist die wissenschaftliche und praktische Auseinandersetzung darauf, dass Szenarioanalysen (etwa im Bereich der ESG-Risiken, aber übertragbar auf andere schwer greifbare Risiken) "nicht nur quantitativ, sondern auch qualitativ durchgeführt werden [können] und so die Ergebnisse als Ausgangspunkt für eine eher qualitativ geführte Diskussion dienen" [cite: 12].
Für ein § 2 Abs. 7b KWG-Institut bedeutet dies: Der Stresstest kann aus der textlichen Durchdringung eines "Worst-Case-Szenarios" bestehen (z.B. "Ausfall des primären Rechenzentrums und gleichzeitiger Weggang des Chief Information Security Officers"). Wenn das Institut qualitativ darlegen kann, dass die hieraus resultierenden finanziellen Belastungen durch den vorgehaltenen Pauschalpuffer im RDP abgedeckt sind, ist den Anforderungen der MaRisk vollumfänglich Genüge getan.
Aus den vorangegangenen Analysen lässt sich für Institute, die unter die Ausnahme des § 2 Abs. 7b KWG fallen und nicht zur Berechnung der normativen Perspektive nach CRR gezwungen sind, folgendes Modell für eine "qualitativ getriebene" ökonomische Perspektive ableiten:
Die Beantwortung der Fragestellung lautet eindeutig: Ja, die ökonomische Perspektive kann im Kern qualitativ abgebildet werden, und es besteht keine Pflicht zur harten mathematischen Berechnung nach den Voll-Vorgaben des ICAAP-Leitfadens der BaFin.
Dies gilt in besonderem Maße für Finanzdienstleistungsinstitute, die unter die weitreichenden Ausnahmen des § 2 Abs. 7b KWG fallen. Die Befreiung von den Kapitalbestimmungen der CRR hebelt die klassische Methodik der normativen Perspektive de facto aus [cite: 4]. Gleichzeitig räumt die BaFin im RTF-Leitfaden selbst ein, dass dieser primär für Kreditinstitute geschrieben wurde und auf Finanzdienstleistungsinstitute nicht ohne Weiteres übertragbar ist [cite: 3].
Gestützt durch den Grundsatz der doppelten Proportionalität und die jüngsten Verlautbarungen der BaFin (Aufsichtsmitteilung November 2024), ist es instituten gestattet, schwer quantifizierbare Risiken – wie sie bei Kryptoverwahrern typischerweise auftreten – qualitativ zu beurteilen [cite: 2]. Die einzige harte Anforderung aus den MaRisk ist, dass diese qualitativen Einschätzungen in einen quantitativen Steuerungskreis münden müssen [cite: 1]. Dies wird in der Praxis rechtssicher und aufsichtskonform erreicht, indem die qualitativen Erkenntnisse in pauschale, in Euro bezifferte Risikopuffer übersetzt werden, die dann dem Risikodeckungspotenzial gegenübergestellt werden [cite: 2, 17].
Ein solches Vorgehen vermeidet mathematische Scheingenauigkeit ("Black-Box"-Modelle) [cite: 18], reduziert unnötige Komplexität und erfüllt gleichzeitig die obersten Ziele der MaRisk: Die jederzeitige Sicherstellung der Substanz des Instituts und den Schutz der Gläubiger [cite: 3, 5, 12].
Sources:
Zentrale Erkenntnisse (Key Points):
Die Ausgestaltung des bankinternen Prozesses zur Sicherstellung der angemessenen Kapitalausstattung (Internal Capital Adequacy Assessment Process – ICAAP) stellt für junge, spezialisierte Geschäftsmodelle im Finanzsektor eine erhebliche regulatorische Herausforderung dar. Insbesondere Unternehmen, die als reine Kryptoverwahrer agieren, sehen sich häufig mit einem Regelwerk konfrontiert, das historisch für klassische Universalbanken mit umfassendem Kredit- und Marktrisiko entwickelt wurde. Die Frage, inwiefern die strenge, quantitativ getriebene "ökonomische Perspektive" der Risikotragfähigkeit durch qualitative Ansätze ersetzt oder flankiert werden kann – vor allem, wenn die "normative Perspektive" aufgrund gesetzlicher Ausnahmeregelungen ins Leere läuft –, ist für die Praxis dieser Institute von existenzieller Bedeutung.
Dieser Bericht beleuchtet tiefgreifend die aufsichtsrechtlichen Spielräume, die sich aus dem Zusammenwirken des Kreditwesengesetzes (KWG), der Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) und den Verwaltungspraktiken der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ergeben. Er richtet sich an Fachpublikum aus den Bereichen Compliance, Risikomanagement und Rechtsberatung.
Die europäische und nationale Bankenregulierung verfolgt das primäre Ziel, die Stabilität des Finanzsystems zu sichern und die Gläubiger vor Verlusten zu schützen. Ein zentraler Baustein dieser Regulierung ist der sogenannte Säule-2-Prozess (Supervisory Review and Evaluation Process – SREP), dessen internes Pendant auf Institutsebene der ICAAP ist. Gemäß § 25a Abs. 1 KWG in Verbindung mit den MaRisk (insbesondere AT 4.1) müssen alle Institute über Verfahren zur Ermittlung und Sicherstellung ihrer Risikotragfähigkeit (RTF) verfügen [cite: 1].
Im Jahr 2018 hat die BaFin, in enger Anlehnung an Leitlinien der Europäischen Zentralbank (EZB), einen neuen Leitfaden zur Risikotragfähigkeit veröffentlicht, der das sogenannte "zweipolige System" etablierte: Institute müssen ihre Risikotragfähigkeit seither sowohl aus einer normativen Perspektive als auch aus einer ökonomischen Perspektive nachweisen [cite: 2, 3, 5]. Für klassische Kreditinstitute bedeutet dies komplexe Berechnungen: In der normativen Perspektive müssen die CRR-Kapitalquoten über einen mehrjährigen Planungszeitraum (mindestens drei Jahre) unter Einbezug von adversen Stressszenarien simuliert werden [cite: 5, 6]. In der ökonomischen Perspektive wird eine barwertige oder barwertnahe Betrachtung verlangt, um die wirtschaftliche Substanz des Instituts vor Verlusten zu schützen [cite: 1, 3, 5].
Mit der Umsetzung der fünften EU-Geldwäscherichtlinie (AMLD5) in nationales Recht zum 1. Januar 2020 wurde das Kryptoverwahrgeschäft als neue Finanzdienstleistung in § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 KWG aufgenommen [cite: 4, 7, 8]. Kryptoverwahrer unterliegen seither der Aufsicht durch die BaFin und müssen die Erlaubnisvoraussetzungen des KWG sowie die Vorgaben der MaRisk erfüllen [cite: 4, 8]. Da reine Kryptoverwahrer jedoch keine Kredite vergeben, keine Einlagen annehmen und nicht auf eigene Rechnung handeln, sah der Gesetzgeber ein stark vereinfachtes Regime vor, das in § 2 Abs. 7b KWG kodifiziert wurde [cite: 4].
Aus dieser Konstruktion ergibt sich ein regulatorisches Spannungsfeld: Wie wendet ein Institut, das von den CRR-Kapitalanforderungen befreit ist, ein ICAAP-Rahmenwerk an, dessen Kern auf eben diesen CRR-Vorgaben basiert? Kann die ökonomische Perspektive, die nach dem Leitfaden auf harten quantitativen Modellen (z.B. Value-at-Risk) fußt, für solche Institute auch qualitativ abgebildet werden?
Um die Spielräume in der Risikotragfähigkeit zu verstehen, muss zunächst der Anwendungsbereich und die Rechtsfolge des § 2 Abs. 7b KWG detailliert analysiert werden.
Das Kryptoverwahrgeschäft ist definiert als "die Verwahrung, Verwaltung und Sicherung von Kryptowerten oder privaten kryptografischen Schlüsseln, die dazu dienen, Kryptowerte zu halten, zu speichern oder zu übertragen, für andere" (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 KWG) [cite: 7, 8]. Unternehmen, die diese Tätigkeit erbringen, gelten als Finanzdienstleistungsinstitute [cite: 8].
Grundsätzlich benötigen Finanzdienstleistungsinstitute, die keine Gelder oder Wertpapiere von Kunden in Besitz nehmen und nicht auf eigene Rechnung handeln, ein Anfangskapital, das je nach Geschäftsumfang variiert. Für reine Kryptoverwahrer, die keine weiteren erlaubnispflichtigen Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen erbringen, beläuft sich das gesetzlich geforderte Anfangskapital auf mindestens 125.000 Euro [cite: 4].
Die europäische Capital Requirements Regulation (CRR - Verordnung (EU) Nr. 575/2013) regelt die Eigenmittelanforderungen, Liquiditätsvorschriften und Verschuldungsquoten für Kredit- und Wertpapierinstitute. Da Kryptoverwahrer Risiken aufweisen, die sich fundamental von denen klassischer Banken unterscheiden (hauptsächlich operative Risiken, IT-Sicherheit und Geldwäsche, jedoch keine Kredit- oder Marktrisiken im klassischen Sinne) [cite: 9], hat der deutsche Gesetzgeber eine weitreichende Ausnahmeregelung geschaffen.
Nach § 2 Abs. 7b KWG sind für Finanzdienstleistungsinstitute, die ausschließlich das Kryptoverwahrgeschäft betreiben und keine weiteren Finanzdienstleistungen erbringen, wesentliche Teile des KWG und der CRR nicht anzuwenden [cite: 4, 8]. Dazu gehören insbesondere:
Die BaFin definiert die normative Perspektive in Tz. 22 ihres RTF-Leitfadens wie folgt: "In der normativen Perspektive sind alle regulatorischen und aufsichtlichen Anforderungen sowie die darauf basierenden internen Anforderungen zu berücksichtigen. Relevante Steuerungsgrößen [...] sind demnach insbesondere die Kapitalgrößen Kernkapitalanforderung, SREP-Gesamtkapitalanforderung, die kombinierte Pufferanforderung und die Eigenmittelzielkennziffer sowie sämtliche Strukturanforderungen hinsichtlich des Kapitals, wie beispielsweise die Höchstverschuldungsquote und Großkreditgrenzen." [cite: 3]
Für ein Institut, das unter § 2 Abs. 7b KWG fällt, existieren diese Quoten rechtlich nicht. Es gibt keine Kernkapitalquote (CET1-Ratio), keine Leverage Ratio und keine Großkreditgrenzen nach CRR, da die entsprechenden Artikel explizit von der Anwendung ausgenommen sind [cite: 4].
Folglich kann man nicht "gezwungen" sein, die normative Perspektive nach Maßgabe der CRR zu berechnen. Die normative Perspektive reduziert sich für diese Institute de facto auf die fortlaufende Einhaltung des gesetzlichen Anfangskapitals (z.B. 125.000 Euro) sowie die Sicherstellung der Liquidität im Sinne einer handelsrechtlichen (HGB) Liquiditätsplanung. Die klassische normative Perspektive nach MaRisk/ICAAP-Leitfaden läuft somit ins Leere und muss, beziehungsweise kann, in dieser Form nicht abgebildet werden.
Um zu klären, ob die ökonomische Perspektive qualitativ abgebildet werden darf, muss das Verhältnis zwischen den MaRisk, dem RTF-Leitfaden und dem Grundsatz der Proportionalität betrachtet werden.
Ein oft übersehener, aber für diese Fragestellung entscheidender Passus findet sich direkt in der Einleitung des BaFin-Leitfadens zur Risikotragfähigkeit vom 24.05.2018. Die BaFin stellt dort unmissverständlich fest:
"Da Finanzdienstleistungsinstitute gemäß AT 2.1 Tz. 2 die Anforderungen der MaRisk nur insofern zu beachten haben, wie dies vor dem Hintergrund der Institutsgröße sowie von Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt der Geschäftsaktivitäten zur Einhaltung der gesetzlichen Pflichten aus § 25a KWG geboten erscheint, ist eine Übertragbarkeit der Grundsätze und Kriterien aus diesem Leitfaden auf Finanzdienstleistungsinstitute nicht ohne weiteres möglich und geboten. Beispielhaft können hier die Ausführungen zur normativen Perspektive angeführt werden." [cite: 3]
Dies ist die juristische Legitimation für Finanzdienstleistungsinstitute (wie reine Kryptoverwahrer), von den strengen Vorgaben des Leitfadens – einschließlich der harten quantitativen Berechnung der ökonomischen Perspektive – abzuweichen [cite: 3]. Der Leitfaden ist explizit auf Kreditinstitute zugeschnitten [cite: 3]. Kryptoverwahrer müssen folglich ein eigenes, auf ihr Geschäftsmodell zugeschnittenes RTF-Konzept entwickeln, das dem Geiste des § 25a KWG entspricht, ohne sich sklavisch an die Rechenwerke des Leitfadens zu klammern.
Gemäß AT 4.1 Tz. 2 MaRisk haben die zur Sicherstellung der Risikotragfähigkeit eingesetzten Verfahren den Schutz der Gläubiger vor Verlusten aus ökonomischer Sicht angemessen zu berücksichtigen [cite: 3]. Die ökonomische Perspektive basiert auf einer vermögensorientierten, barwertigen oder barwertnahen Betrachtung [cite: 3, 5, 11]. Sie zielt darauf ab, die langfristige Sicherung der Substanz des Instituts zu gewährleisten [cite: 12, 13].
Im Kern verlangt die ökonomische Perspektive eine Gegenüberstellung: Risikodeckungspotenzial (RDP) > Summe der wesentlichen Risiken
Das RDP wird unabhängig von Bilanzierungskonventionen abgeleitet, zumeist durch die Bereinigung des bilanziellen Eigenkapitals um stille Lasten und Reserven [cite: 3, 14]. Auf der Risikoseite müssen alle wesentlichen Risiken, die im Rahmen der Risikoinventur (AT 2.2 MaRisk) identifiziert wurden, quantifiziert und aggregiert werden [cite: 2, 5].
Die zentrale Frage lautet: Darf diese Gegenüberstellung rein qualitativ erfolgen? Darf ein Institut sagen: "Unser Eigenkapital ist hoch, unsere Risiken (z.B. Cyberrisiko) bewerten wir qualitativ als 'mittel', daher ist die Risikotragfähigkeit gegeben"?
Die Aufsichtspraxis verneint eine rein textliche/qualitative Abbildung, die nicht in Zahlen mündet. Im Merkblatt der Bundesbank zu den FinaRisikoV-Meldungen wird der Begriff des "Steuerungskreises" im Sinne von AT 4.1 MaRisk klar definiert:
"Die ermittelten Risiken müssen letztlich in Relation zu einem von der Geschäftsleitung bestimmten Betrag gesetzt werden, der zur Risikoabdeckung herangezogen werden soll. Risikobetrachtungen, die nicht schlussendlich in eine solche Relation münden, stellen keinen Steuerungskreis dar." [cite: 1]
Dies bedeutet: Es muss am Ende eine mathematische Relation (Vergleich von Euro-Beträgen) stattfinden [cite: 1]. Eine rein qualitative Abbildung im Sinne von Ampelfarben (Rot/Gelb/Grün) ohne monetäre Zuordnung erfüllt die MaRisk-Anforderungen an einen Steuerungskreis nicht.
Jedoch: Dies bedeutet nicht, dass harte statistische Modelle (wie VaR, Monte-Carlo-Simulationen etc.) zwingend sind. Die Transformation von qualitativen Einschätzungen in quantifizierte Beträge ist unter dem Deckmantel der Proportionalität ausdrücklich gestattet.
Um den Spagat zwischen der Pflicht zur Quantifizierung (Steuerungskreis) und der mangelnden Datenbasis oder Komplexität (insbesondere bei operativen Risiken) zu bewältigen, bietet das Aufsichtsrecht das Instrument der Pauschalierung und der Risikopuffer [cite: 2].
In einer wegweisenden Aufsichtsmitteilung vom 26. November 2024 hat die BaFin die Spielräume für kleine und nicht-komplexe Institute (SNCIs) im Rahmen der MaRisk konkretisiert [cite: 2]. Auch wenn Finanzdienstleistungsinstitute nach § 2 Abs. 7b KWG formal keine CRR-SNCIs sind (da sie nicht unter die CRR fallen), wendet die Aufsicht die dortigen Erleichterungsgedanken im Sinne der doppelten Proportionalität analog oder sogar noch weitreichender an [cite: 2, 15].
Die BaFin stellt klar: "Sehr kleine und zugleich wenig komplexe Institute können zur Annäherung an die ökonomische Perspektive auch einen Ansatz verwenden, bei dem sie die Risikowerte für die nicht oder nicht hinreichend in Säule 1 berücksichtigten weiteren wesentlichen Risiken vereinfacht oder pauschalisiert ermitteln (RTF-Leitfaden, Tz. 48)." [cite: 2]
Und weiter, besonders relevant für die qualitative Abbildung: "Statt pauschalisierter Schätzungen von schwer quantifizierbaren Risiken – zum Beispiel Modellrisiken – und deren Berücksichtigung auf der Risikoseite können auch angemessene Puffer im Risikodeckungspotenzial vorgehalten werden. Es muss in diesem Fall allerdings dokumentiert werden..." [cite: 2]
Ein Institut kann die ökonomische Perspektive qualitativ fundieren, solange der letzte Schritt – die Zuweisung eines Kapitalbetrags – monetär erfolgt. Das Vorgehen sieht in der Praxis wie folgt aus:
Dieses Vorgehen ist exakt das, was die BaFin mit der Formulierung "Statt pauschalisierter Schätzungen von schwer quantifizierbaren Risiken [...] können auch angemessene Puffer im Risikodeckungspotenzial vorgehalten werden" meint [cite: 2]. Es befriedigt die formale Anforderung des Steuerungskreises (Gegenüberstellung von Beträgen) [cite: 1], beruht aber in seiner Essenz auf qualitativen Herleitungen.
Für kleine Institute sieht die BaFin den sogenannten "Säule 1+ Ansatz" als Annäherung an die ökonomische Perspektive vor [cite: 1, 3]. Bei diesem Ansatz werden die in der Säule 1 (CRR) berechneten Risikowerte genommen und um pauschale Aufschläge für Säule-2-Risiken addiert [cite: 2, 3].
Da Institute nach § 2 Abs. 7b KWG jedoch keine Säule 1-Risikowerte nach CRR berechnen, modifiziert sich dieser Ansatz zu einem "Basis-Puffer + Aufschläge"-Modell. Das Institut kann sein gesetzliches Minimumkapital (125.000 Euro) oder seinen HGB-Planungsbedarf als Basis ansehen und darauf aufbauend qualitative Aufschläge für operative Risiken setzen. Solange das frei verfügbare RDP (z.B. das bilanzielle Eigenkapital) diese Summe übersteigt, ist die ökonomische Risikotragfähigkeit gegeben.
Auch Großunternehmen nutzen für schwer quantifizierbare Risiken qualitative Ansätze in Kombination mit Puffern. So weist beispielsweise der Risikobericht der MLP SE darauf hin, dass "sonstige Risiken (insbesondere strategische Risiken, Absatz-, Reputations- und Steuerrisiken) [...] nicht per Modell quantifiziert" werden, sondern "über Risikopuffer Eingang in die Risikotragfähigkeitsberechnung" finden (hier: das Minimum aus 10 Mio. EUR oder 1 % des Risikodeckungspotenzials) [cite: 17]. Dies belegt, dass die Übersetzung qualitativer oder nicht modellierbarer Risiken in pauschale Puffer etablierte und akzeptierte Aufsichtspraxis ist [cite: 17].
Die Kombination aus dem Verzicht auf die normative Perspektive und der Möglichkeit einer pauschalisierten, qualitativ abgeleiteten ökonomischen Perspektive macht den ICAAP für Kryptoverwahrer handhabbar. Dennoch gibt es branchenspezifische Aspekte, auf die die Aufsicht (BaFin) bei Erlaubnisanträgen und Prüfungen besonders achtet [cite: 4, 16].
Kryptoverwahrer verwalten digitale Werte, deren Existenz und Zuordnung ausschließlich auf kryptografischen Schlüsseln basieren. Der Verlust oder Diebstahl eines "Private Key" führt in der Regel zum unwiederbringlichen Totalverlust des Kundenvermögens. Da Kryptoverwahrer gesetzlich dazu verpflichtet sind, dieses Vermögen treuhänderisch zu sichern, entstehen im Falle eines Verlustes massive Schadensersatzforderungen.
Die BaFin identifiziert in ihrem Bericht "Risiken im Fokus 2024" Cyberangriffe und IT-Ausfälle als eines der Hauptrisiken für das deutsche Finanzsystem [cite: 9]. Für Kryptoverwahrer ist dieses Risiko das existenzielle Kernrisiko. Eine qualitative Abbildung in der ökonomischen Perspektive muss sich daher intensiv mit Szenario-Analysen aus dem IT-Sicherheitsbereich (BAIT / DORA) befassen. Das Institut muss argumentieren können, warum der festgelegte Risikopuffer ausreichend ist, um beispielsweise die Kosten eines erfolgreichen Hackerangriffs (inklusive forensischer Untersuchungen, Reputationsschäden und Haftungskosten, sofern diese nicht durch Versicherungen abgedeckt sind) zu tragen [cite: 9, 16].
Ein weiteres massives Risiko für Kryptoverwahrer ist die Nutzung der Infrastruktur für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung [cite: 9]. Transaktionen mit Kryptowerten sind oftmals pseudonymisiert, weshalb die Einhaltung der Kryptowertetransferverordnung und das Transaction Monitoring hochkomplex sind [cite: 9].
Die BaFin merkt an: "Auf traditionelle (Fiat-) Geldflüsse ausgerichtete Transaktions-Monitoringsysteme können dies jedoch nicht adäquat abdecken. Deshalb müssen neue, speziell auf Kryptowerte zugeschnittene Technologien eingesetzt werden" [cite: 9]. Fehler in diesem Bereich führen zu Bußgeldern, dem Verlust der Lizenz und schweren Reputationsschäden. Auch dieses Risiko entzieht sich einer harten VaR-Quantifizierung. Eine qualitative Einstufung des inhärenten Geldwäscherisikos, abgemildert durch das interne Kontrollsystem, mündet idealerweise in einen pauschalen Risikoabschlag im RDP für "Compliance/Rechtsrisiken".
Ein integraler Bestandteil der Risikotragfähigkeit sind Stresstests (AT 4.3.3 MaRisk) [cite: 2, 12]. Der Leitfaden fordert, dass Risiken unter adversen Szenarien betrachtet werden [cite: 3, 6]. Kann auch ein Stresstest qualitativ erfolgen?
Die BaFin-Aufsichtsmitteilung von 2024 stellt klar, dass kleine Institute die Anzahl der Stresstests niedrig und die Ausgestaltung schlank halten können: "Dies sollte deutlich weniger Aufwand verursachen als komplexe Simulationen mit mehreren Risikofaktoren. Das operationelle Risiko muss von sehr kleinen Instituten dann nicht gestresst werden, wenn adverse Szenarien bereits im Notfallmanagement nach AT 7.3 MaRisk berücksichtigt werden." [cite: 2]
Zudem verweist die wissenschaftliche und praktische Auseinandersetzung darauf, dass Szenarioanalysen (etwa im Bereich der ESG-Risiken, aber übertragbar auf andere schwer greifbare Risiken) "nicht nur quantitativ, sondern auch qualitativ durchgeführt werden [können] und so die Ergebnisse als Ausgangspunkt für eine eher qualitativ geführte Diskussion dienen" [cite: 12].
Für ein § 2 Abs. 7b KWG-Institut bedeutet dies: Der Stresstest kann aus der textlichen Durchdringung eines "Worst-Case-Szenarios" bestehen (z.B. "Ausfall des primären Rechenzentrums und gleichzeitiger Weggang des Chief Information Security Officers"). Wenn das Institut qualitativ darlegen kann, dass die hieraus resultierenden finanziellen Belastungen durch den vorgehaltenen Pauschalpuffer im RDP abgedeckt sind, ist den Anforderungen der MaRisk vollumfänglich Genüge getan.
Aus den vorangegangenen Analysen lässt sich für Institute, die unter die Ausnahme des § 2 Abs. 7b KWG fallen und nicht zur Berechnung der normativen Perspektive nach CRR gezwungen sind, folgendes Modell für eine "qualitativ getriebene" ökonomische Perspektive ableiten:
Die Beantwortung der Fragestellung lautet eindeutig: Ja, die ökonomische Perspektive kann im Kern qualitativ abgebildet werden, und es besteht keine Pflicht zur harten mathematischen Berechnung nach den Voll-Vorgaben des ICAAP-Leitfadens der BaFin.
Dies gilt in besonderem Maße für Finanzdienstleistungsinstitute, die unter die weitreichenden Ausnahmen des § 2 Abs. 7b KWG fallen. Die Befreiung von den Kapitalbestimmungen der CRR hebelt die klassische Methodik der normativen Perspektive de facto aus [cite: 4]. Gleichzeitig räumt die BaFin im RTF-Leitfaden selbst ein, dass dieser primär für Kreditinstitute geschrieben wurde und auf Finanzdienstleistungsinstitute nicht ohne Weiteres übertragbar ist [cite: 3].
Gestützt durch den Grundsatz der doppelten Proportionalität und die jüngsten Verlautbarungen der BaFin (Aufsichtsmitteilung November 2024), ist es instituten gestattet, schwer quantifizierbare Risiken – wie sie bei Kryptoverwahrern typischerweise auftreten – qualitativ zu beurteilen [cite: 2]. Die einzige harte Anforderung aus den MaRisk ist, dass diese qualitativen Einschätzungen in einen quantitativen Steuerungskreis münden müssen [cite: 1]. Dies wird in der Praxis rechtssicher und aufsichtskonform erreicht, indem die qualitativen Erkenntnisse in pauschale, in Euro bezifferte Risikopuffer übersetzt werden, die dann dem Risikodeckungspotenzial gegenübergestellt werden [cite: 2, 17].
Ein solches Vorgehen vermeidet mathematische Scheingenauigkeit ("Black-Box"-Modelle) [cite: 18], reduziert unnötige Komplexität und erfüllt gleichzeitig die obersten Ziele der MaRisk: Die jederzeitige Sicherstellung der Substanz des Instituts und den Schutz der Gläubiger [cite: 3, 5, 12].
Sources:
Für Institute, die unter die Ausnahmen des § 2 Abs. 7b KWG fallen (wie etwa reine Kryptoverwahrer), entfallen zwar weite Teile der CRR und der harten Eigenmittelanforderungen nach KWG [1]. Dennoch befreit dies nicht von den grundlegenden Anforderungen der MaRisk an den Internal Capital Adequacy Assessment Process (ICAAP). Die Aufsicht fordert weiterhin eine normative und eine ökonomische Perspektive [2].
Die gute Nachricht: Die ökonomische Perspektive muss nicht zwingend aus hochkomplexen, quantitativen Barwertmodellen bestehen. Das Prinzip der doppelten Proportionalität erlaubt signifikante Erleichterungen [2]. Eine rein narrative (textliche) Beschreibung der Risiken reicht jedoch nicht aus. Die Lösung liegt in der Nutzung von qualifizierten Expertenschätzungen zur Ableitung konkreter Risikobeträge (gemäß MaRisk AT 4.1 Tz. 5) sowie in vereinfachten "Säule 1+"-Ansätzen [3] [2].
Kern-Erkenntnisse für Ihre Strategie:
Auch wenn ein Institut nicht gezwungen ist, die normative Perspektive nach CRR zu berechnen, bleibt der regulatorische Rahmen der MaRisk bestehen.
Gemäß § 2 Abs. 7b KWG sind auf Finanzdienstleistungsinstitute, die außer dem qualifizierten Kryptoverwahrgeschäft oder der Kryptowertpapierregisterführung keine weiteren Finanzdienstleistungen erbringen, die §§ 10, 10c bis 18 KWG sowie weite Teile der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) nicht anzuwenden [1].
Dennoch richten sich die MaRisk an alle Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute [2]. Nach MaRisk AT 4.1 Tz. 2 hat das Institut einen internen Prozess zur Sicherstellung der Risikotragfähigkeit einzurichten, der zwingend eine normative und eine ökonomische Perspektive umfassen muss [2]. Das Rundschreiben ist jedoch unter Berücksichtigung des Prinzips der doppelten Proportionalität anzuwenden [2]. Dies eröffnet den Spielraum für eine "Lean Normative"-Perspektive und eine stark vereinfachte ökonomische Sicht.
Die ökonomische Perspektive dient dem Schutz der Gläubiger vor Verlusten aus ökonomischer Sicht und basiert auf der eigenen Methodik des Instituts [3] [2].
In der ökonomischen Perspektive erwartet die Aufsicht eine Ableitung des Risikodeckungspotenzials unabhängig von den Bilanzierungskonventionen der externen Rechnungslegung [3]. Dies bedeutet, dass stille Lasten und Reserven berücksichtigt werden müssen [3]. Zudem sind die Risiken grundsätzlich rollierend über einen einheitlich langen Risikohorizont (in der Regel ein Jahr) zu betrachten [3].
Der BaFin-Leitfaden sieht explizit vor, dass sehr kleine und zugleich wenig komplexe Institute zur Annäherung an die ökonomische Perspektive einen "Säule 1+"-Ansatz verwenden können [3]. Hierbei werden zu den (ggf. fiktiven oder vereinfachten) Basis-Risikowerten lediglich vereinfacht quantifizierte Risikowerte für weitere wesentliche Risikoarten addiert [3].
Die wichtigste Erleichterung findet sich in MaRisk AT 4.1 Tz. 5: "Verfügt ein Institut über keine geeigneten Verfahren zur Quantifizierung einzelner Risiken, die in das Risikotragfähigkeitskonzept einbezogen werden sollen, so ist für diese auf der Basis einer Plausibilisierung ein Risikobetrag festzulegen. Die Plausibilisierung kann auf der Basis einer qualifizierten Expertenschätzung durchgeführt werden." [2].
Dies beantwortet die Kernfrage: Ja, man kann qualitativ vorgehen, aber das Ergebnis dieser qualitativen Betrachtung (der Expertenschätzung) muss ein konkreter Risikobetrag sein, der dem Risikodeckungspotenzial gegenübergestellt wird.
Auch wenn die CRR-Vorgaben durch § 2 Abs. 7b KWG entfallen, fordert die MaRisk in AT 4.1 Tz. 11 zwingend einen Prozess zur Planung des zukünftigen Kapitalbedarfs [2].
Jedes Institut muss über einen mehrjährigen Planungshorizont (mindestens drei Jahre) verfügen, der mindestens jährlich fortgeschrieben wird [3] [2]. Dabei sind erwartete Veränderungen der Geschäftstätigkeit im Planszenario zu berücksichtigen [3].
Zusätzlich hat sich die Planung auf mögliche adverse Entwicklungen zu erstrecken, die quantitativ zu berücksichtigen sind [3]. Da die harten CRR-Quoten entfallen, muss das Institut eigene, interne Zielgrößen und Warnschwellen für die Kapitalausstattung definieren und deren Einhaltung in den Szenarien nachweisen.
Normative und ökonomische Perspektive sind eng verwoben und bieten unterschiedliche Blickwinkel auf die Risikotragfähigkeit [3]. Ein Zusammenspiel ist notwendige Voraussetzung für eine gleichgerichtete Steuerung [3].
Insbesondere ist in den Szenariobetrachtungen im Kapitalplanungsprozess der normativen Perspektive auch der Eintritt von Risiken aus der ökonomischen Perspektive zu berücksichtigen, die einen Einfluss auf das zur Verfügung stehende Kapital haben [3]. Wenn beispielsweise in der ökonomischen Perspektive (durch Expertenschätzung) ein hohes operationelles Risiko identifiziert wird, muss im adversen Szenario der normativen Planung simuliert werden, wie sich der Eintritt dieses Risikos auf die Gewinn- und Verlustrechnung und damit auf das Eigenkapital auswirkt.
Die Überprüfung der Angemessenheit und Wirksamkeit des ICAAP ist Bestandteil des bankaufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozesses (SREP) [3].
Die Aufsicht beurteilt die Verfahren in Form einer Gesamtwürdigung aller Elemente im jeweiligen Einzelfall [3]. Wesentlich ist dabei die Transparenz: Der jeweiligen Modellierung zugrunde liegende Annahmen müssen transparent sein [3]. Wesentliche Risiken, die nicht in das Konzept einbezogen werden, sind festzulegen und ihre Nichtberücksichtigung ist nachvollziehbar zu begründen [2].
Die Wahl des richtigen Ansatzes hängt von der Komplexität Ihres Geschäftsmodells ab. Für Institute unter § 2 Abs. 7b KWG empfiehlt sich in der Regel der pragmatischste Weg.
| Ansatz | Zulässig für | Kernelemente | Hauptrisiken des Ansatzes | Mitigation |
|---|---|---|---|---|
| Voll ökonomisch | Größere/komplexe Institute | Barwertmodelle; ökonomisches RDP; granularer Stress | Hohe Modellkomplexität und Ressourcenbindung | Strikte Modellgovernance, externe Validierung |
| Säule 1+ | Sehr kleine/wenig komplexe Institute [3] | Standardrisiken + einfache Add-ons (z.B. Zinsschock) [3] | Blindspots bei instituts-spezifischen Sonderrisiken | Jährlicher Materialitätscheck, regelmäßiges Add-on-Update |
| Proxy + Expertenschätzung | Institute ohne geeignete Quantifizierungsverfahren [2] | Plausibilisierung und qualifizierte Expertenschätzung zur Festlegung von Risikobeträgen [2] | Subjektivität der Schätzungen | Hohe Transparenz der Annahmen [3], Gremienfreigabe, Dokumentation |
Fazit für die Praxis: Nutzen Sie die Öffnungsklausel des MaRisk AT 4.1 Tz. 5. Etablieren Sie einen strukturierten Prozess für Expertenschätzungen, dokumentieren Sie die zugrundeliegenden Annahmen transparent und leiten Sie daraus konkrete Risikobeträge ab. Kombinieren Sie dies mit einer schlanken, mehrjährigen Kapitalplanung für die normative Perspektive. So erfüllen Sie die aufsichtlichen Anforderungen pragmatisch und SREP-sicher, ohne sich in unnötiger mathematischer Komplexität zu verlieren.
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